Zum Schluss habe nicht wirklich eruiert werden können, welche Version der Wahrheit entspreche. Allerdings sei der Beschuldigte daraufhin einer Einzelzelle zugewiesen worden, was seinem Bedürfnis nach Einzelgängertum sicherlich entgegengekommen sei. An seinem Arbeitsplatz der AB.________ (vgl. Kapitel Arbeitsplatz) sei es ebenfalls zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen. Im anschliessenden Gespräch auf der Abteilung sei versucht worden, mit ihm an Verhaltensstrategien zu arbeiten, damit er sich nicht so schnell provoziert fühle. Nebst Kopfhörer mitnehmen und Musik hören, sei er rasch auf die Idee gekommen, seine Medikation zu verändern.