Als ein methodischer Fehler gelte, wenn man sich nur auf die Aussagen der beschuldigten Person dem Gutachter gegenüber abstützen und die anderen Erkenntnisse und Informationen ausser Acht lassen würde. Insofern sei der psychische Befund oder das gutachterliche Untersuchungsgespräch eine wichtige, aber nicht die einzig entscheidende Erkenntnisquelle für den Gutachter, für die an ihn gestellten Fragen beantworten zu können. Wenn dieses Gespräch nicht stattfinden konnte, sei natürlich darauf hinzuweisen. (pag. 7033 ff.).