Dies mit dem Ziel, sowohl eine Längsschnittbetrachtung als auch einen aktuellen Querschnittsbefund beschreiben zu können. Des Weiteren sei die Vordelinquenz, idealerweise sämtliche Vorstrafenakten, zu beachten. Ebenfalls seien sämtliche allfällige Berichte der Bewährungshilfe zu berücksichtigen. Als ein methodischer Fehler gelte, wenn man sich nur auf die Aussagen der beschuldigten Person dem Gutachter gegenüber abstützen und die anderen Erkenntnisse und Informationen ausser Acht lassen würde.