Danach werde de lege artis auch ein persönliches Gespräch mit der beschuldigten Person gefordert aber auch möglichst viele – alle verfügbaren Erkenntnisquellen – sollen genutzt werden. Auch das Tatbild oder Tatortbilder, rechtsmedizinische Befunde über Opferschäden, Aussagen von Tatzeugen aus den Ermittlungsakten und – wenn vorhanden – auch Berichte über frühere psychiatrische Behandlungen oder Entwicklungsberichte aus der Kindheit und Jugend der Person der beschuldigten Person sollten berücksichtig werden. Dies mit dem Ziel, sowohl eine Längsschnittbetrachtung als auch einen aktuellen Querschnittsbefund beschreiben zu können.