Er verweise daher auf seine Antwort zur ersten Frage des Ergänzungsgutachtens (pag. 6713), wonach beim Beschuldigten eine Neigung zu inadäquaten Umgang mit Kränkungen und zu spontan-impulsiven (überschiessenden) Affektreaktionen sowie ein ganz offensichtlich fortbestehendes grosses innerseelisches Reservoir an Kränkungswut, Rachegefühlen und Gewaltfantasien bestehe, was die Annahme einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit eines gezielten fremdschädigenden Ausagierens – auch noch nach einer langen Latenzzeit begründe. Weiter gebe es Leitlinien, sog. Mindestanforderungen an Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten, wobei bei Prognosegutachten auch Risikoeinschätzungen mitenthalten sind.