Der Sachverständige wisse nicht, ob man dies im juristischen Sinne als Geständnis deuten dürfe, aber er scheine sich zumindest mit den Urhebern dieser Opferschäden zu identifizieren und benutze es wohl als Mittel um Angst und Eindruck zu erzeugen. Auch betreffend diesen Vorfall seien dieselben Verhaltensauffälligkeiten zu finden, welche sich auch betreffend den Vorfall im Jahr 2016 gezeigt hätten. Er verweise daher auf seine Antwort zur ersten Frage des Ergänzungsgutachtens (pag.