Das Aussageverhalten des Beschuldigten an der jetzigen Hauptverhandlung sei auffällig, ziehe sich aber durch die ganze Prozessgeschichte. Aus gutachterlicher Sicht sehe er keinen Anlass, zum Vollzugsbericht vom 27. April 2020 ergänzend Stellung zu nehmen. Dieser füge sich in das im Laufe der Zeit herauskristallisierte Bild. Aus dem protokollierten Besuchsgespräch im Jahr 2016 habe sich der Hinweis ergeben, dass der Beschuldigte dazu neige, leicht kränkbar zu sein und dann darauf überschiessend affektiv (überschiessende Affektreaktionen mit Rachegedanken, Drohungen und anderem) zu reagieren.