Dieser psychische Befund ergänze dann alle anderen aus möglichst verschiedenen Quellen gewonnenen Informationen über die Person. Wenn dann die Analyse vorliege, laufe es in beiden Fällen, ob der psychische Befund vorliege oder nicht, gleich ab. Es seien ihm eine Reihe von Informationen aus den Akten zur Verfügung gestanden, die er im Gutachten 2015 und die Informationen aus den Verlaufsberichten, die er im Gutachten 2019 referiert habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten an der jetzigen Hauptverhandlung sei auffällig, ziehe sich aber durch die ganze Prozessgeschichte.