11. Einvernahme Sachverständiger (pag. 7033 ff.) Der Sachverständige erklärte, die Begutachtung rein auf Aktenstücke stelle für ihn eine Ausnahme dar, welche jedoch vorkomme. Wenn kein persönliches Untersuchungsgespräch stattfinden könne, fehle der Schlussstein, sozusagen das Herzstück der psychiatrischen Begutachtung. Ein Gutachter versuche ein Bild des Beschuldigten zu erhalten und zwar die Sinneseindrücke des Gegenübers mit seiner geschulten Wahrnehmung zu erfassen und zu beschreiben. Dieser psychische Befund ergänze dann alle anderen aus möglichst verschiedenen Quellen gewonnenen Informationen über die Person.