Weitere prognostische Schlussfolgerungen lassen sich aus den (gerichtlich festgestellten) Tatvariablen des Anlassdeliktes von Mai 2013 gutachterlicherseits nicht ableiten, so dass aufgrund der Vielzahl weiterhin ungeklärter Tätervariablen auch heute noch keine sichere prognostische Beurteilung abgegeben werden kann, wie hoch genau bei Herrn A.________ die Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich erneuter Tötungsdelikte einzuschätzen ist.