__ gerichtete Tötungshandlung in der konkreten Tatsituation und mit einem gesonderten Tatentschluss ausgedehnt wurde auf die (den Tätern unbekannte und für sie unerwartet anwesende) Zeugin Frau U.________, ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwar nicht als ein bereits realisiertes Rückfalldelikt, jedoch in jedem Fall als zusätzlich risikoerhöhend zu beurteilen, da es darauf schliessen lässt, dass unter besonderen Tatumständen die Täterschaft keinerlei Tötungshemmung mehr aufzubringen vermag und (im Sinne einer Disposition) bereit zu sein