Unsere (vom Bundesgericht beanstandete) Risikoeinschätzung im Gutachten vom 13.10.2015 haben wir — unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom Gericht festgestellten Tatsachen bezüglich des Anlassdeliktes wie auch des von Herrn A.________ weiterhin (auch noch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung) gezeigten Schweige-, Abwehr und Verweigerungsverhaltens von prognostischer Relevanz — noch einmal überarbeitet und aktualisiert (z.B. bezüglich der Risikobeurteilung anhand der sog. Dittmann-Kriterien) sowie um die zusätzliche Anwendung aktuarischer Prognoseinstrumente (HCR-20 und VRAG) erweitert.