Auch bezüglich der (vom Obergericht jetzt nicht mehr neu gestellten) Frage der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit von Herrn A.________ haben sich bis heute keine neuen beurteilungsrelevanten Erkenntnisse gegeben, welche Anlass wären, von der Einschätzung unseres Gutachtens vom 13.10.2015 abzuweichen, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Herrn A.________ für die Tatzeit vom 11.05.2013 eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit angenommen werden kann.