im Mai 2013 begangenen) zweifachen Mord sowie des weiteren Verlaufes (mit anhaltender Leugnung von Herrn A.________ bezüglich seiner Tatbeteiligung, mit einigen dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten während des Strafvollzuges (z.B. beim Vorfall vom 28.04.2016) und mit seiner unverändert ablehnenden Haltung gegenüber einer gutachterlichen Exploration und psychiatrischen Untersuchung) — in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Unsere — im Gutachten von 2015 getroffenen — diagnostischen Feststellungen haben wir daher aus heutiger gutachterlicher Sicht noch einmal grundsätz-