Wie in unserem Ergänzungsgutachten vom 20.06.2019 dargelegt, haben sich — unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom Bundesgericht bestätigten gerichtlichen Tatsachenfeststellungen bezüglich der Täterschaft von A.________ bei dem (gemeinsam mit seinem Sohn R.________ im Mai 2013 begangenen) zweifachen Mord sowie des weiteren Verlaufes (mit anhaltender Leugnung von Herrn A.