Das für den 16.05.2019 im RG Thun vorgesehene persönliche Untersuchungsgespräch — wie ursprünglich von Herrn A.________ gewünscht, im Beisein seiner Verteidigerin Frau Rechtsanwältin B.________ — hat der Explorand unmittelbar vor dem Gespräch abgelehnt und hat deshalb nicht stattfinden können (zudem war er auch nicht bereit zur Beantwortung der ihm vom Gutachter übermittelten Fragen). Von gutachterlicher Seite konnten deshalb keine allfälligen Beeinflussungen des Aussageverhaltens von Herrn A.________ durch seine Verteidigerin gemacht werden.