18 tigen Verurteilung) gezeigten auffälligen Schweige-, Abwehr und Verweigerungsverhaltens von prognostischer Relevanz wurde die gutachterliche Risikoeinschätzung noch einmal gründlich überarbeitet, aktualisiert, um die zusätzliche Anwendung aktuarischer Prognoseinstrumente (HCR-20, VRAG) erweitert und damit auf eine breitere Beurteilungsgrundlage gestellt, auch wenn nach wie vor ein persönliches Untersuchungs- und Explorationsgespräch mit Herrn A.________ (mit Erhebung eines aktuellen psychischen Befundes) wünschenswert gewesen wäre.