Wie bereits zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung von Oktober 2015 muss auch heute, allein nach kli- nisch-forensischer Einschätzung, bei Herrn A.________ weiterhin von einer ungünstigen Kriminalprognose — auch bzgl. der Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute schwere Gewaltstraftaten — ausgegangen werden. Zum einen sind erneute Straftaten im Rahmen und im Spektrum seiner früheren Delinquenz zu erwarten, d.h. Beschimpfungen, Drohungen, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz oder auch erneute einschlägige Strassenverkehrsdelikte (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand);