Schliesslich muss bezüglich des Alters- bzw. Zeitfaktors bedacht werden, dass in der Vorgeschichte der Anlasstat von 2013 eine relativ lange Latenzzeit von zehn Jahren bestanden hat zwischen der offensichtlichen Kränkungserfahrung von Herrn A.________ im Zusammenhang mit dem (kurzen) Heimaufenthalt seiner Söhne beim späteren Tatopfer (Herrn T.________) im Jahr 2003 und dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu diesem Vorfall bei Herrn A.