Auf der anderen Seite muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass unter den gegebenen Umständen, d.h. bei weiterhin anhaltender hermetischer Verschlossenheit und Abwehrhaltung von Herrn A.________, eine Vielzahl von Risikovariablen nur schwer einschätzbar bleiben und im Laufe der Zeit und mit zunehmender Haftdauer (falls z.B. sein privates, selbstrechtfertigendes Wahrheitskonstrukt einen eindeutig wahnhaften Charakter annehmen sollte) sich sogar noch verstärken könnten, was sich wiederum (altersunabhängig) risikoerhöhend bzgl. der Wiederholungswahrscheinlichkeit von Gewalttaten auswirken würde.