bei einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft sicherlich das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben dürfte und nach allen kriminologischen Studien das Delinquenz- bzw. Rückfallrisiko nach dem 50. Lebensjahr — zumindest statistisch — signifikant abnimmt. Auf der anderen Seite muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass unter den gegebenen Umständen, d.h. bei weiterhin anhaltender hermetischer Verschlossenheit und Abwehrhaltung von Herrn A._______