So müssen insbesondere die (2015 noch als ,neutral' oder ,nicht beurteilbar' eingeschätzten) Kriterien der ,Therapiebereitschaft' und des ,bisherigen Verlaufs nach der Tat' wie auch das Kriterium der (2015 noch als ,eher günstig' eingeschätzten) ,Einsicht des Täters in seine Störung' im Hinblick darauf, dass Herr A.________ bis heute keinerlei Einblick gewährt in seiner seelisches Innenleben, in seine Tatmotivation, in seine Beziehung zu seinen Söhnen, in seine Art der Verarbeitung der Tat und seiner eigenen und seines Sohnes (R.________) Schuld und Verurteilung sowie in seine Zukunftsvorstellungen, wie auch die Tatsache, dass er sich gegenüber einer gutachter-