Als neutral bis eher ungünstig sei das Kriterium der sozialen Kompetenz und als neutral oder eher günstig seien die Kriterien Therapiebereitschaft und bisheriger Verlauf nach der Tat beurteilt worden. Lediglich die Kriterien Einsicht des Täters in seine Störung (gemäss psychiatrischem IV-Gutachten von 2012 zumindest in Teilbereichen vorhanden), die allgemeine Therapiemöglichkeit (bzw. die grundsätzliche Behandelbarkeit der Alkohol und Persönlichkeitsproblematik beim Beschuldigten) und die realen Therapiemöglichkeiten als günstig oder eher günstig beurteilt werden können (pag. 6704 f.). Der Sachverständige führt weiter aus (pag.