13 Das Gutachten aus dem Jahre 2015 habe die Kriterien Analyse der Anlasstat, bisherige Kriminalitätsentwicklung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit bzw. bei ihm vorhandene deliktfördernde Störungsmerkmale, sein spezifisches Konfliktverhalten, seine (noch) nicht zu erkennende selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat, der sich noch nicht abzeichnende bzw. nicht beurteilbare zukünftige soziale Empfangsraum als ungünstig oder eher ungünstig bewertet.