le beschrieben werden können, was als leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung eingeordnet habe werden können. Im Hinblick auf die Stabilität einiger dieser auffälligen, fehlangepassten und eindeutig unangemessenen Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale (u.a. auch bezüglich seiner anhaltenden Leugnung betreffend seinen Täteranteil am Anlassdelikt und seiner starren Abwehrhaltung gegenüber einer psychiatrischen Untersuchung und Exploration) müsse beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens allerdings – zumindest differenzialdiagnostisch – das Vorliegen einer (leichten) kombinierten