Persönlichkeitsbild führt der Sachverständige aus, es hätten sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs, des dabei gezeigten Vollzugsverhaltens und der unverändert mangelnden Mitwirkung an einer gutachterlichen Exploration und psychiatrischen Untersuchung in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben, sodass die ihm Gutachten aus dem Jahr 2015 getroffenen Feststellungen auch zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens grundsätzlich zu bestätigen, bzw. nur geringfügig zu modifizieren seien. Es hätten im Jahr 2015 eine Reihe auffälliger Persönlichkeitsmerkma-