Der Sachverständige führt aus, dass sich die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten zum einen auf die bereits im Gutachten vom Jahr 2015 zusammengetragenen und referierten aktenanamnestischen Informationen und zum anderen ergänzt um die von ihm im weiteren Verlauf gezeigten Auffälligkeiten im Vollzugsund Aussageverhalten abstütze (pag. 6674). Die eigentlich geplante ambulante psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten (gemäss ursprünglichem Wunsch von diesem im Beisein seiner Vertretung) sei vom Beschuldigten unmittelbar vor dem Gespräch nach einer zehnminütigen Unterredung mit dieser abgesagt worden.