12 10. Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 resp. 28. August 2019 (pag. 6673 ff.) Der Sachverständige führt aus, dass sich die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten zum einen auf die bereits im Gutachten vom Jahr 2015 zusammengetragenen und referierten aktenanamnestischen Informationen und zum anderen ergänzt um die von ihm im weiteren Verlauf gezeigten Auffälligkeiten im Vollzugsund Aussageverhalten abstütze (pag.