Zum Einwand des Beschwerdegegners, das Gutachten sei als Aktengutachten von geringem Beweiswert, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie dem angefragten Sachverständigen obliegt zu beurteilen, ob sich ein solches verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteil 66_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2; je mit Hinweisen). Inwiefern die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung in der vorliegenden Konstellation in Frage zu stellen ist, zeigt der Beschwerdegegner nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.