7.6.2 Nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz die offenbar am 28. April 2016 ausgestossene Drohung des Beschwerdegegners trotz Kenntnis der Vorgeschichte, insbesondere der Drohungen im Jahre 2003 gegenüber T.________, lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Persönlichkeit des Beschwerdegegners als unbedeutend würdigt. Ferner vermag die pauschale Berücksichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor durch die Vorinstanz den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung nicht zu genügen (vgl. Urteil 66_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7 mit Hinweis). Eine Überprüfung der konkreten Bedeutung dieser Faktoren durch den Gutachter wäre angezeigt gewesen.