7.6. 7.6.1 Weswegen die rechtliche Qualifikation der Anlasstat die Bedeutung der forensisch-psychiatrisch relevanten Umstände des Einzelfalls relativieren sollte, legt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dar. Die Tatumstände werden in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ausdrücklich als eines der massgebenden Elemente der Legalprognose aufgeführt. Sofern sich die hohe Gefährlichkeit des Täters aus seiner Gewaltbereitschaft ergibt, ist diese unabhängig der rechtlichen Qualifikation der Tat zu berücksichtigen. Gerade die mangelnde Beachtung der Anlasstat wird u.a. als wesentliche Fehlerquelle bei der Kriminalprognose genannt (NORBERT LEYGRAF, Die Begutachtung der Gefährlichkeitsprognose, in: