Von den zwölf Kriterien beurteilt der Gutachter insbesondere das Kriterium der Anlasstat, des spezifischen Konfliktverhaltens und der Auseinandersetzung mit der Tat als ungünstig. Im Rahmen des Kriteriums der bisherigen Kriminalitätsentwicklung berücksichtigt er, dass der Beschwerdegegner bisher nicht wegen gravierender Gewaltstraftaten strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Aufgrund der hohen Affinität zu Waffen und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bewertet er dieses Kriterium als eher ungünstig. In einer Gesamtschau sei von einer ungünstigen Kriminalprognose auszugehen. Es bestehe ein "erhöhtes Risiko für erneute