Beim Beschwerdegegner wird eine narzisstischselbstunsichere, ängstlich depressive und zwanghafte (evtl. auch schizotype) Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (Expertise, S. 43 und 48) und für die Tatzeit eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit festgestellt. Von den zwölf Kriterien beurteilt der Gutachter insbesondere das Kriterium der Anlasstat, des spezifischen Konfliktverhaltens und der Auseinandersetzung mit der Tat als ungünstig.