56 Abs. 3 StGB vorgelegen habe. Das Obergericht wurde vom Bundesgericht angewiesen, die fachpsychiatische Expertise im Sinne seiner vorstehenden Erwägungen soweit nötig ergänzen zu lassen. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_270/2018 E. 7.5 ff. folgendes aus: 7.5 Die in der fachpsychiatrischen Expertise enthaltene Einschätzung der Rückfallgefahr beruht auf dem Kriterienkatalog nach Z.________. Beim Beschwerdegegner wird eine narzisstischselbstunsichere, ängstlich depressive und zwanghafte (evtl. auch schizotype)