9. Konkrete bundesgerichtliche Ausführungen zum vorliegenden Fall Das Bundesgericht rügte mit Urteil 6B_270/2018, das Obergericht sei ohne triftige Gründe von der Expertise abgewichen und habe die Bedeutung der vom Gutachter als ungünstig bewerteten Kriterien und damit die Rückfallgefahr ohne triftige Gründe relativiert. Damit sei das Obergericht in Willkür verfallen. Zudem seien Lücken im Gutachten festgestellt worden, so dass keine rechtgenügende Entscheidgrundlage im Sinne vom Art. 56 Abs. 3 StGB vorgelegen habe.