Der Sachverständige bewertete im Gutachten vom 13. Oktober 2015 die Analyse der Anlasstat, das spezifische Konfliktverhalten und die Auseinandersetzung mit der Tat als ungünstige Kriterien. Eher ungünstig bewertete er die bisherige Kriminalitätsentwicklung, die Persönlichkeit (vorhandene psychische Störung), neutral bis eher ungünstig die soziale Kompetenz und (noch) eher ungünstig, bzw. nicht beurteilbar den sozialen Empfangsraum. Neutral bzw. nicht beurteilbar beurteilte er die Therapiebereitschaft und neutral den bisherigen Verlauf nach den Taten.