7.4.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; Urteil 66_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3).