Diese ist vom Strafgericht zu bejahen, wenn es kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Das Strafgericht hat dabei das Risiko für schwere Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität zu berücksichtigen (BGE 137 IV 59 E. 6.3 S. 70 mit Hinweisen; Urteil 6B 1397/2017 vom 26. April 2018E. 1.1.1).