Allerdings bedarf es keiner Mehrzahl von Anlasstaten. Es kann somit sogar ein Ersttäter grundsätzlich verwahrt werden (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 StGB) Zum weiteren Kriterium der Gefährlichkeit und Gefährlichkeitsprognose hält das Bundesgericht im Urteil 6B_270/2018 folgendes fest (pag. 6591 f., Erw. 7.4.1 f.): Die Anordnung der Verwahrung setzt eine hohe Rückfallgefahr voraus. Im Unterschied zu den anderen Massnahmen ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Diese ist vom Strafgericht zu bejahen, wenn es kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht.