9 jektiver Anknüpfungspunkt erscheint. Erforderlich ist indessen eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Diese beinhaltet eine umfassende Analyse vieler anderer Aspekte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Verwahrung steht immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende Funktion zu. Allerdings bedarf es keiner Mehrzahl von Anlasstaten.