Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Bei der Verwahrung treten die Individualinteressen des Betroffenen gänzlich in den Hintergrund (HEER/HABERMEYER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch StGB, 4. Auflage 2019, N. 6 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig ist die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Massnahme primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beantworten.