7. Allgemeine Ausführungen des Bundesgerichts zur Verwahrung Das Gericht ordnet eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord oder eine weitere im Gesetz genannte Straftat begangen hat und aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar.