6589 ff.). Dies bedeutet, dass nur noch die Frage betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB neu zu beurteilen ist. Der im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 ausgefällte Schuldspruch, die ausgefällte Strafe, sowie alle weiteren Zivilklagen und Verfügungen sind gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_270/2018 bereits in Rechtskraft erwachsen und bilden die Grundlage für die nachfolgende Frage betreffend Anordnung einer Verwahrung. Weiter zu beurteilen sind die oberinstanzlichen Kostenfolgen.