8 Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018. Die Beschwerde des Beschuldigten, 6B_270/2018, wurde vollständig abgewiesen. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft, welche einzig den Verzicht auf die Anordnung der Verwahrung rügte, wurde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (pag. 6574 ff.). Die Erwägungen 7.1 bis 7.8 sind für die Kammer gestützt auf das soeben ausgeführte verbindlich (pag. 6589 ff.).