und unter Verteilung der erstinstanzlichen sowie der im ersten oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten inkl. Verteidigungskosten gemäss Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2017. II. Weiter sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen.