2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD); die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den Strafvollzug zu bringen.