1. die Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ abgewiesen wird; 2. die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ abgewiesen wird; 3. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung sämtlicher weiterer geltend gemachten Schäden die Zivilklage des Privatklägers P.________ soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wird; 4. der Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an A.________ verurteilt wird; B. als Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände ergangen sind.