Das Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2019 zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Ergänzungs- und/oder Erläuterungsfragen gesetzt (pag. 6718). Nachdem zwei von der Generalstaatsanwaltschaft gestellte Zusatzfragen nicht beantwortet wurden, wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 12. August 2019 aufgefordert, diese Fragen noch zu beantworten (pag. 6746 f.). Mit Ergänzung vom 28. August 2019 kam der Sachverständige dem nach (pag. 6748 ff.).