Auf Nachfrage des Sachverständigen sei am 13. Juni 2019 die Nachricht (per Mail) gekommen, der Beschuldigte halte am Aussageverweigerungsrecht fest und wolle dem Sachverständigen gegenüber keinerlei Angaben über seine Person und zu den ihm übermittelten Fragen machen. Das Ergänzungsgutachten konnte sich somit nur auf die vorliegenden Akteninformationen stützen (pag. 6673 ff.). Das Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2019 zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Ergänzungs- und/oder Erläuterungsfragen gesetzt (pag.