In diesem Gespräch sei noch einmal die Bedeutung eines persönlichen Untersuchungsgesprächs – auch im eigenen Interesse des Beschuldigten – erläutert worden. Es sei vereinbart worden, dem Beschuldigten einen Fragekatalog zuzuschicken, welcher die Vertretung mit ihm anschauen und ihn motivieren könne, diese Fragen zu beantworten. Vorsorglich sei dem Beschuldigten ein Ersatztermin für ein Gespräch angeboten worden. Auf Nachfrage des Sachverständigen sei am 13. Juni 2019 die Nachricht (per Mail) gekommen, der Beschuldigte halte am Aussageverweigerungsrecht fest und wolle dem Sachverständigen gegenüber keinerlei Angaben über seine Person und zu den ihm übermittelten Fragen machen.